ALLGEMEINE GESCHÄFTS- AUFTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
SHS TECHNIK GmbH
Stand 31.10.2023
Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen der SHS Technik GmbH (kurz.: ,,SHS“) erfolgen
ausschließlich unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Zusätzliche oder
diesen Bedingungen entgegenstehende Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit,
wenn sie schriftlich von SHS bestätigt werden. Die Angebote von SHS richten sich
ausschließlich an Unternehmen, die Bestellungen durch hierzu befugten Personen
tätigen. SHS ist nicht verpflichtet dahingehende Legitimationen zu prüfen. Im
Zweifelsfall gilt die natürliche Person als Besteller/Auftraggeber. Bestellungen von
Konsumenten werden nur ausnahmsweise mittels gesonderter schriftlicher
Vereinbarung abgewickelt. Diese AGB gelten nicht für allfällige Rechtsgeschäfte mit
Verbrauchern. Die Kommunikation mit SHS erfolgt ausnahmslos durch Brief, Fax oder
Email.
Angebote und Vertragsabschluss:
Die Angebote von SHS sind bis zur Auftragsbestätigung durch SHS freibleibend und
unverbindlich. Ebenso Angaben über Maße, Gewichte, Längen, technische Daten und
Lieferzeiten. Ein Vertrag mit SHS kommt erst durch Zugang der Auftragsbestätigung
von SHS rechtsgültig zustande. Sämtliche Unterlagen von SHS wie
Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Software etc. verbleiben im Eigentum von
SHS. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt auch für von Dritten für SHS gefertigte Pläne, Zeichnungen, Software
etc.
Preis und Zahlung:
Sämtliche Preise verstehen sich laut Tagespreisliste von SHS, ab Werk (8434
Tillmitsch), ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten.
Eine Preisanpassung/-änderung aufgrund geänderter Rohstoff- und Einkaufpreise
bleibt grundsätzlich vorbehalten. Die Zahlung nach Rechnungserhalt netto Kasse zu
erfolgen. Kommt es nach Auftragsbestätigung zu einer wesentlichen Erhöhung der
Kosten und damit zu einer wesentlichen Abänderung der Kalkulationsgrundlage, ist
SHS berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. Im Falle des Verzugs ist SHS
weiters berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Auskunftsspesen sowie Verzugszinsen
gemäߧ 456 UGB geltend zu machen. Transport-, Montage-, Reparatur-, Ersatzteil-,
sowie Kosten für Produktionsinformationen und Schulungsgebühren sind sofort netto
zahlbar. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung, sind alle sonstigen Rechnungen
ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Vereinbarungen über abweichende Zahlungszeile
gelten in diesem Fall als erloschen. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer
allfälligen Widmung durch den Besteller/Auftraggeber zunächst auf allfällige Kosten,
dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital (ungesicherte Kapitalanteile vor gesicherten,
ältere Kapitalanteile vor jüngeren) angerechnet. Schecks oder Wechselwerden
ausschließlich zahlungshalber angenommen und es sind sämtliche daraus
resultierende Spesen, Gebühren u. dgl. vom Besteller/Auftraggeber zu bezahlen. Alle
Währungsschwankungen sowie Bankspesengehen zulasten des
Bestellers/Auftraggebers. Im Fall der Nichteinlösung sowie im Falle der Änderung der
finanziellen Verhältnisse des Bestellers/Auftraggebers ist SHS berechtigt, sämtliche
offenen Rechnungen, ob fällig oder nicht, bezahlt zu verlangen, ausstehende, noch
nicht gelieferte Waren ohne Nachfristsetzung zu stornieren, sowie weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist
SHS zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht des Besteller/Auftraggebers wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Allfällige Rabatte, Boni oder Skonti werden nur unter der Bedingung
des vollständigen, pünktlichen Zahlungseinganges gewährt.
Gewährleistung, Garantie und Haftung:
SHS leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren, die ausdrücklich vereinbarten
oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Der Besteller/Auftraggeber
hat unmittelbar nach Warenerhalt die Waren und Mängel zu untersuchen und allfällige
bestehende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die M.ngelrüge ist nur dann
wirksam, wenn sie genaue Angaben darüber enthält, welches Kaufobjekt vom Mangel
betroffen ist, worin der Mangel im Einzelnen besteht und unter welchen
Begleitumständen er aufgetreten ist. Bei versteckten Mängeln ist unverzüglich nach
deren Hervorkommen schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs
Monate ab Lieferung.
Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von SHS auf Austausch oder
Nachbesserung mangelhafter Ware oder Teilen davon am Ort des
Bestellers/Auftraggebers bzw. ist über Aufforderung von SHS der
Besteller/Auftraggeber verpflichtet, die Ware oder Teile davon auf Gefahr und Kosten
des Bestellers/Auftraggebers an SHS zurückzusenden. Eine Verlängerung der
Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Gew.hrleistungsansprüche berechtigen den Besteller/Auftraggeber nicht zur
Zurückhaltung der eigenen Leistungen.
Allfällige Kosten einer durch den Besteller/Auftraggeber selbst (oder von ihm ohne
Zustimmung von SHS beauftragten Dritten) vorgenommenen Mängelbehebung hat
dieser selbst zu tragen. In diesem Fall erlöschen auch sämtliche Ansprüche,
insbesondere jene aus dem Titel der Gewährleistung gegenüber SHS, ausgenommen
dann, wenn SHS einer Mängelbehebung durch den Besteller/Auftraggeber schriftlich
zugestimmt hat.
Des Weiteren erlöschen Gew.hrleistungsansprüche bei Nichteinhaltung der
vorgesehenen Betriebs- und Wartungsbedingungen. Im Fall der Anfertigung von
Waren aufgrund von vom Besteller/Auftraggeber übermittelten Konstruktionsangaben
erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung nicht auf die Richtigkeit der
übermittelten Daten, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben
des Besteller/Auftraggeber erfolgte. SHS ist nicht verpflichtet, eigene Maße zu nehmen
oder die Maße und Daten des Bestellers/Auftraggebers zu kontrollieren.
Verletzt der Besteller/Auftraggeber Schutzpflichten, so hat er SHS vollumfänglich
schad- und klaglos zu halten. Bei gebrauchten Waren ist jeglicher Anspruch auf
Gewährleistung ausgeschlossen. Dies betrifft auch versteckte Mängel. SHS haftet
nicht für leichte Fahrlässigkeit. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen SHS sind auf
die Höhe des Wertes der gelieferten Ware begrenzt.
Bei Verzug in der Sphäre von SHS gebührt dem Besteller/Auftraggeber erst nach
schriftlicher Setzung einer vierwöchigen Nachfrist und deren ungenützten
Verstreichens ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Bei einer Verzögerung aufgrund
der Säumigkeit eines Zulieferers von SHS oder in Fällen höherer Gewalt steht dem
Besteller/Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt und/oder Schadenersatz zu.
Liegt bei einem Gerät oder einem Teil einer Lieferung ein wesentlicher, unbehebbarer
Mangel vor, so berechtigt dies den Besteller/Auftraggeber nur zur Wandlung bezüglich
des Gerätes oder des Teiles der Lieferung, nicht jedoch bezüglich einer ganzen
Lieferung.
Vertragsstrafe:
Tritt der Besteller/Auftraggeber unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so steht
SHS, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens ein pauschalierten Schadenersatz
in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme zu. Darüberhinausgehende
Schadenersatzansprüche von SHS gegenüber dem Besteller/Auftraggeber bleiben
davon unberührt.
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
SHS. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller/Auftraggeber nur mit vorheriger
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu
be- oder verarbeiten, oder mit anderen Waren zu vermengen.
Bei Weiterveräußerungen ist der Eigentumsvorbehalt dem Dritten bekanntzugeben
und erlischt der Eigentumsvorbehalt von SHS gegenüber dem Dritten nicht. Flaschen,
Kisten und Container bleiben auch bei Pfandberechnung das Eigentum von SHS.
Fehlmengen müssen bei Schlussabrechnung zum Tagespreis ersetzt werden. Dieser
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung oder Verarbeitung zu
einem angemessenen Anteil auf die vereinigte oder verarbeitete Sache. Bei
Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für
Saldoforderungen von SHS.
SHS ist berechtigt, ihr Eigentum an Waren und Geräten durch geeignete Mittel
ersichtlich zu machen. Im Falle von exekutiven Pfändungen von unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet,
sofort SHS schriftlich davon unter vollständiger Angabe der betreibenden Partei zu
verständigen. Gerät der Besteller/Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug oder
stellt er seine Zahlungen ein, wird Konkurs oder Sanierung beantragt, ein
außergerichtlicher Ausgleich angeboten oder ein Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist SHS berechtigt, aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes sämtliche Waren ohne weitere Ankündigung und Fristsetzung
zurückholen.
Dabei verzichtet der Besteller/Auftraggeber ausdrücklich auf das Recht,
Besitzstörungsklage zu erheben oder Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
Der Besteller/Auftraggeber ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Liefergegenstände auf seine
Kosten zum Neuwert gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.
Software:
In Bezug auf mitgekaufte Software wird dem Besteller/Auftraggeber ein Nutzungsrecht
eingeräumt, welches sich nur auf die gelieferte Schankanlage bezieht. Der
Besteller/Auftraggeber verpflichtet sich, die Software weder weiterzugeben noch diese
auf anderen Geräten zu verwenden. Fehlermeldung und -behebung:
Vom Besteller/Auftraggeber festgestellte Fehler sind schriftlich, unter Angabe der
Datenkonstellation, an SHS zu melden. Jeder Fehler wird so rasch als möglich
behoben, sofern der Fehler reproduzierbar ist und seine Ursachen nicht in der
Hardware, der Betriebssoftware, einer fremden Software oder in einer
unsachgemäßen Bedienung liegen. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die
Funktionen im Rahmen des Lieferumfanges nicht erfüllt. Haftung für Software:
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Unbeschadet dessen leistet SHS unbeschränkt Gewähr dafür, dass die gelieferten
Programme frei von Rechten Dritter sind und nicht in fremde Schutzrechte eingreifen.
Lieferung:
Die unversicherte Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Besteller/Auftraggeber ab
Lager geliefert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mangels einer
Versandvorschrift des Bestellers/Auftraggebers bestimmt SHS eine günstig
erscheinende Versandart. Die Angaben über Lieferfristen von SHS gelten als
annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich.
Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers auf Schadenersatz wegen verspäteter
Erfüllung sind ausgeschlossen. Die Lieferzeit beginnt mit der Abklärung technischer
Details, nicht jedoch vor dem unwiderruflichen Eingang der vereinbarten Anzahlung
oder der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den
Besteller/Auftraggeber zu laufen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen und
Liefertermine fest vereinbart wurden.
Erfüllt der Besteller/Auftraggeber seine Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht
rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle
des Annahmeverzuges steht SHS der Ersatz aller durch die Verzögerung oder durch
die Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden zu.
Die Lieferfristen von SHS werden angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer
Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen,
Witterungsbedingungen, Lieferstörungen bei Zulieferern, oder Umstände außerhalb
der Einwirkungsmöglichkeit von SHS, die den Fällen höherer Gewalt in der Wirkung
gleichkommen, eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener
Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.
Rücknahme von Waren:
Für den Fall, dass sich SHS auf ihren Eigentumsvorbehalt beruft oder Waren durch
den Besteller/Auftraggeber zurückgestellt werden, ist SHS berechtigt, dennoch die
Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Wiederausfolgung der Ware zu
begehren oder die zurückgenommene Ware auf eine offene Forderung anzurechnen.
Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die zurückgenommene Warewieder verkauft ist,
wobei vor Anrechnung des Wiederverkaufspreises sämtliche Kosten der Rücknahme,
sowie alle Aufwendungen, die für einen Wiederverkauf notwendig oder sinnvoll sind,
gemäß den Aufzeichnungen von SHS vom Besteller/Auftraggeber zu tragen sind.
Aufrechnungsverbot:
Besteller/Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene, allfällig bestehende Forderungen,
soweit sie nicht gerichtlich tituliert sind, den Forderungen von SHS entgegenzuhalten
oder damit aufzurechnen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl:
Erfüllungsort ist 8434 Tillmitsch, als ausschließlicher Gerichtsstand wird die sachliche
Zuständigkeit des für Tillmitsch örtlich zuständigen Gerichts im Sinne des § 104 JN
vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechtes
wird einvernehmlich ausgeschlossen. Das Recht des
Bestellers/Auftraggebers auf Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen
Irrtums bzw. § 934 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein,
so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstige Bestimmungen bleiben
davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am
nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.